§ 167 StGB
Störung der Religionsausübung
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(1) Wer
- 1.
- den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
- 2.
- an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
Suchhilfen: Gottesdienst stören, Religionsausübung behindern, Kirche belästigen, Religionsfeier stören, Religionsgesellschaft beleidigen, Gottesdienstbeschimpfung, Religionsritual stören, Kirchliche Versammlung belästigen, lästigen, leidigen, sammlung