§ 1 StepVG
Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
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(1) Die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes in der bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häftlinge“ errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts wird unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“ fortgeführt.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(3) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung nach § 5 Absatz 4 bestimmt.
Suchhilfen: Stiftung ehemalige politische Häftlinge, Stiftung für politisch Verfolgte, Stiftung steuerbegünstigte Zwecke, Stiftung öffentlich-rechtliche Stiftung, Stiftung Sitzbestimmung Satzung, Stiftung Zweckbestimmung Abgabenordnung, gabenordnung