§ 10 StBVV

Wertgebühren

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(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

Suchhilfen: Wertgebühr berechnen, Gebühren nach Wert, Berufliche Tätigkeit Gebühren, Gebührentabelle anwenden, Wert des Interesses ermitteln, Gebühren für mehrere Gegenstände, Gebühren für StB‑Leistungen, Gebührenberechnung nach StBGebV, rechnen, wenden