§ 1 StBVV – Anwendungsbereich
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Berufsausübungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBVV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026