§ 64 StBerG
Gebührenordnung
↗ Links
- 1.
- Zeitaufwand,
- 2.
- Wert des Objekts und
- 3.
- Art der Aufgabe
(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
Suchhilfen: Steuerberater Gebühren, Gebührenordnung Steuerberatung, Steuerberater Vergütung, Steuerberater Kosten, Gebührenhöhe Steuerberater, gütung