§ 18 StBerG
Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
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Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.
Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins aufzunehmen.