§ 163 StBerG

Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11 bedient

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Suchhilfen: unzulässige Nebentätigkeit, Steuerberatung ohne Erlaubnis, Ordnungswidrigkeit bei Steuerhilfe, Verstoß gegen Befugnis Steuerberater, illegaler Wirtschaftsbetrieb, Geldbuße bei Pflichtverletzung, Pflichtverletzung Steuerhilfe