§ 142 StBerG
Außerkrafttreten des Verbots
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Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,
- 1.
- wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder
- 2.
- wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen abgelehnt wird.
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