§ 13 StBerG
Zweck und Tätigkeitsbereich
📖
↗ Links
(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder.
(2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
Suchhilfen: Lohnsteuerhilfeverein gründen, Steuerberatung für Arbeitnehmer, Anerkennung Lohnsteuerhilfeverein, Selbsthilfe bei Lohnsteuer, Steuerhilfe für Angestellte, Lohnsteuerhilfeverein Tätigkeit, Steuerliche Selbsthilfe, Mitgliederberatung Lohnsteuer, erkennung, gliederberatung