§ 70 StBAPO

Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

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Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.

Fußnoten

(+++ § 70: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)