§ 63 StBAPO
Ziel
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In der Zwischenprüfung soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung.
Fußnoten
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Suchhilfen: Zwischenprüfung Beamte, geeignetkeitsprüfung, Studiengang gehobener Dienst, Eignungsnachweis Beamte, Fortsetzungsprüfung, Prüfung für gehobenen Dienst, Zwischenprüfung im Vorbereitungsdienst, setzungsprüfung