§ 6 StBAPO

Gliederung der Vorbereitungsdienste

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Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte. Die fachtheoretischen Abschnitte werden an den Bildungseinrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungsfinanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

Fußnoten

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

Suchhilfen: fachtheoretische Ausbildung, Steuerbeamten Ausbildung, Selbststudium Pflicht, Ausbildungsfinanzamt Praxis, Bildungseinrichtung Steuerverwaltung, theoretische Lernphase, bildung