§ 45 StBAPO

Niederschrift

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(1) Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung zur Prüfungsakte zu nehmen.

Fußnoten

(+++ § 45: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

Suchhilfen: Laufbahnprüfung Niederschrift, Prüfungsakte aufnehmen, schriftliche Prüfung Dokumentation, Prüfungsunterlagen festhalten, Muster Prüfungsprotokoll, Prüfungsergebnis protokollieren, Prüfungsnachweis schreiben, nehmen