§ 40 StBAPO
Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
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Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.
Fußnoten
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
Suchhilfen: Ergebnis schriftliche Laufbahnprüfung, Benachrichtigung Prüfungsergebnis, Information Prüfungsergebnis, Laufbahnprüfung Ergebnis mitteilen, nachrichtigung, teilen