§ 26 StBAPO

Ausbildungsstellen

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(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung durchgeführt.

(2) Für die berufspraktische Ausbildung weist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämtern zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten stattfinden.

Fußnoten

(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

Suchhilfen: Ausbildungsstelle Finanzamt, fachtheoretische Ausbildung Verwaltung, praktische Ausbildung Finanzverwaltung, Ausbildungsfinanzamt zuweisen, Lehrstelle im Finanzamt, Ausbildung zum Finanzbeamten, Ausbildungsplatz bei Landesfinanzschule, bildung, waltung, weisen