§ 16 StBAPO
Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens
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Schriftliche Leistungsnachweise können ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden.
Fußnoten
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)