§ 44 StaRUG
Verbot von Lösungsklauseln
↗ Links
- 1.
- für die Beendigung von Vertragsverhältnissen, an denen der Schuldner beteiligt ist,
- 2.
- für die Fälligstellung von Leistungen oder
- 3.
- für ein Recht des anderen Teils, die diesem obliegende Leistung zu verweigern oder die Anpassung oder anderweitige Gestaltung des Vertrags zu verlangen.
(2) Dem Absatz 1 entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte nach § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung und Vereinbarungen über das Liquidationsnetting nach § 104 Absatz 3 und 4 der Insolvenzordnung und Finanzsicherheiten im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes. Dies gilt auch für Geschäfte, die im Rahmen eines Systems nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen unterliegen.
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