§ 1 StandRegV

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Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn
1.
sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,
2.
sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,
3.
für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StandRegV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2007 I 1387

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026