§ 1 StandRegV
Homöopathische Arzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelregistrierung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 freigestellt, wenn
- 1.
- sie im Homöopathischen Arzneibuch monographisch beschrieben und in der Anlage aufgeführt sind,
- 2.
- sie den Anforderungen des Homöopathischen Arzneibuches und der Anlage entsprechen,
- 3.
- für sie keine Zulassung erteilt ist (Standardregistrierung).
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StandRegV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2007 I 1387
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026