§ 14 StAG
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Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.
Suchhilfen: Einbürgerung ausländischer Ehepartner, Einbürgerung im öffentlichen Interesse, Staatsangehörigkeit erwerben im Ausland, Einbürgerung Voraussetzungen Ausland, Einbürgerung bei deutschem Ehepartner, bürgerung, werben, aussetzungen