§ 12 StabG
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(1) Bundesmittel, die für bestimmte Zwecke an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung gegeben werden, insbesondere Finanzhilfen, sollen so gewährt werden, daß es den Zielen des § 1 nicht widerspricht.
- 1.
- der Erhaltung von Betrieben oder Wirtschaftszweigen,
- 2.
- der Anpassung von Betrieben oder Wirtschaftszweigen an neue Bedingungen und
- 3.
- der Förderung des Produktivitätsfortschritts und des Wachstums von Betrieben oder Wirtschaftszweigen, insbesondere durch Entwicklung neuer Produktionsmethoden und -richtungen
(3) In entsprechender Gliederung des Absatzes 2 wird eine Übersicht der Steuervergünstigungen zusammen mit den geschätzten Mindereinnahmen beigefügt.
(4) Zu den in Absatz 2 und 3 genannten Übersichten gibt die Bundesregierung an, auf welchen Rechtsgründen oder sonstigen Verpflichtungen die jeweiligen Finanzhilfen und Steuervergünstigungen beruhen und wann nach der gegebenen Rechtslage mit einer Beendigung der Finanzhilfen und Steuervergünstigungen zu rechnen ist. Sie macht zugleich Vorschläge hinsichtlich der gesetzlichen oder sonstigen Voraussetzungen für eine frühere Beendigung oder einen stufenweisen Abbau der Verpflichtungen. Hierzu wird ein Zeitplan entsprechend der in Absatz 2 beschriebenen Gliederung aufgestellt.
Suchhilfen: Bundesfinanzhilfe gewähren, Fördermittel Übersicht, Steuervergünstigungen Bericht, Wirtschaftszweig Förderung, Bundeshaushaltsplan Übersicht, Finanzhilfen Kontrolle, Fördermittel Beendigung, Steuerliche Mindereinnahmen, endigung