IV. StaatsbegrAnO

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Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.

Suchhilfen: Staatsbegräbnis organisieren, Staatsakte ausführen, Zuständigkeit Bundesinnenministerium, Durchführung staatlicher Bestattungen, Übertragung von Aufgaben an Präsidenten, Bundesminister Innen Aufgabenbereich, führen, führung, stattungen, tragung, gaben