Art 1 StaatenlMindÜbkAG
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Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) wird angewandt
- 1.
- zur Beseitigung von Staatenlosigkeit auf Personen, die staatenlos nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) sind;
- 2.
- zur Verhinderung von Staatenlosigkeit oder Erhaltung der Staatsangehörigkeit auf Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Suchhilfen: Staatenlosigkeit beseitigen, Staatsangehörigkeit erhalten, Einbürgerung bei Staatenlosigkeit, Staatenlose Personen, Staatenlosigkeit vermeiden, seitigen, halten, bürgerung, meiden