§ 11a SpruchG
Ermittlung der Kompensation durch das Gericht
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Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen.
Suchhilfen: Kompensation bestimmen, Gerichtsschätzung, Mehrheitsbeschluss Kapital, Stimmrechtsmehrheit 90 %, Entschädigung bei Kapitalerhöhung, Antragsteller Mehrheit, Gemeinsame Vertreter Einigung, stimmen, schädigung, igung