§ 27 1. SprengV
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(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.
Suchhilfen: Brückenzünder Verbot, Detonator Klasse I Nutzung, Zündmittel Klassifizierung, Sprengmittel nicht zulässig, Verbot Sprengstoffgebrauch, Zulassung von Zündern, Grenzwerte Widerstandsgruppen, lassung