§ 24 1. SprengV
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(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
- 1.
- der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
- 2.
- der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
Suchhilfen: Ausnahmegenehmigung Sprengstoff, Feuerwerksverbot Gebäude, Pyrotechnik Verbot Innenstadt, Ausnahmegenehmigung F2, Feuerwerksverbot Jahreswechsel, Ausnahmegenehmigung behördlich, Ausnahmegenehmigung Einzelfall, nahmegenehmigung