§ 17 1. SprengV
↗ Links
- 1.
- den Namen des Herstellers,
- 2.
- einen alphanumerischen Code und
- 3.
- eine elektronisch lesbare Variante des Codes mit gleichem Inhalt.
(2) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes haben bei der Kennzeichnung nach Absatz 1 als Landeskennzeichen die Buchstabenfolge „DE“ zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugeteilt.
(3) Der Hersteller oder der Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnungsetiketten zur Nutzung durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren.
(4) Falls es aufgrund der Größe, der Form oder des Designs eines Explosivstoffes technisch nicht möglich ist, eine eindeutige Kennzeichnung nach Absatz 1 auf dem Explosivstoff anzubringen, hat der Hersteller oder Einführer den Explosivstoff nach Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG zu kennzeichnen.
(5) Explosivstoffe, für die keine Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 besteht, muss der Hersteller oder Einführer mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen zu ihrer Identifizierung kennzeichnen.
(6) Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer den Zündertyp, anderenfalls die elektrischen Daten zur Empfindlichkeit, auf der kleinsten Verpackungseinheit angeben. Bei elektrischen Zündmitteln, die den Anforderungen der Anlage 2 genügen, muss der Hersteller oder der Einführer zusätzlich den Zündertyp auf dem elektrischen Zündmittel kennzeichnen.
- 1.
- die Nettoexplosivstoffmasse,
- 2.
- die Jahres- und die Monatszahl sowie gegebenenfalls die Jahreswochenzahl der Herstellung,
- 3.
- die Farbgebung der Explosivstoffe oder deren Umhüllung zur Vermeidung sicherheitstechnisch relevanter Verwechselungsgefahren,
- 4.
- die Informationen zur Schlagwettersicherheit,
- 5.
- bei Sprengschnüren: die Länge der Schnur und den Kennfaden für die Herstellungsstätte,
- 6.
- bei Zündmitteln:
- a)
- die Anzahl der Zündmittel in der jeweiligen Verpackung,
- b)
- bei Zeitzündern die Angabe der Verzögerungszeit oder der Zeitstufe,
- c)
- die Länge und das Material der Zünderdrähte oder die Länge des Zündschlauches,
- d)
- die Farbgebung der Zünderdrahtisolierung, die zur Unterscheidung des Zündertyps und des Anwendungsbereichs verwendet wird.
- 1.
- Explosivstoffe, die für den Eigengebrauch hergestellt werden,
- 2.
- Explosivstoffe, die in Silo- oder Pumpfahrzeugen befördert und in ein innerbetriebliches Lager geliefert oder direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden, und
- 3.
- Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden.
Suchhilfen: Explosivstoff kennzeichnen, Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen, Kennzeichen für Sprengmittel, Herstellerkennzeichen DE, Kennzeichnungsetikett beifügen, Alphanumerischer Code Sprengstoff, fügen