Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
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Inhalt
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Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 1a Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen
- § 1b Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
- § 2 Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 3a Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren
- § 4 Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich
- § 5 Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
- § 5a Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung
- § 5b Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung
- § 5c Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung
- § 5d Aufbewahrungspflicht
- § 5e Benannte Stellen
- § 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
- § 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör
- § 6 Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
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Abschnitt II Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
- § 7 Erlaubnis
- § 8 Versagung der Erlaubnis
- § 8a Zuverlässigkeit
- § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
- § 8c Pflichten des Gutachters
- § 9 Fachkunde
- § 10 Inhalt der Erlaubnis
- § 11 Erlöschen der Erlaubnis
- § 12 Fortführung des Betriebs
- § 13 Befreiung von der Erlaubnispflicht
- § 14 Anzeigepflicht
- § 15 Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
- § 15a Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
- § 16 Aufzeichnungspflicht
- § 16a Kennzeichnung von Explosivstoffen
- § 16b Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16c Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
- § 16d Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen
- § 16e Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität
- § 16f Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen
- § 16g Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
- § 16h Weitere Pflichten des Einführers
- § 16i Pflichten des Händlers
- § 16j Herstellerpflichten der Einführer und Händler
- § 16k Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde
- § 16l Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
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Abschnitt III Aufbewahrung
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Abschnitt IV Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
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Abschnitt V Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
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Abschnitt VI Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
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Unterabschnitt 2 Marktüberwachung
- § 33a (weggefallen)
- § 33b Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
- § 33c Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen
- § 33d Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
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Abschnitt VIII Straf- und Bußgeldvorschriften
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Abschnitt IX Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
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Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
- § 47 Übergangsvorschriften
- § 47a Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
- § 47b (weggefallen)
- § 48 Bereits errichtete Sprengstofflager
- § 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
- § 50 (Änderung anderer Vorschriften)
- § 51 Nicht mehr anwendbare Vorschriften
- § 52 (weggefallen)
- § 53 (Inkrafttreten)
- Anlage I (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
- Anlage II
- Anlage III (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)
- Anlage IV Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)