§ 7 SportSeeSchV
Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
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(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
- 1.
- ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern
(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
- 1.
- ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern
(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber
- 1.
- ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und
- 2.
- die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt
(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-/Sporthochseeschifferschein geregelt.
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