§ 5 Sport/FitnessAusbV
Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,
- 2.
- einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und
- 3.
- den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen
(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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