§ 6a SpielV
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Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten,
- a)
- wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder
- b)
- wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.
Suchhilfen: Spielgerät ohne Zulassung betreiben, Gewinnspiel ohne Erlaubnis, Freispiele nach kostenpflichtigem Spiel, Gewinnauszahlung bei Spielgeräten, Rückgabe von Einsätzen verboten, Chancenerhöhung bei Spielgeräten, Gewinnberechtigung ohne Genehmigung, lassung, treiben, sätzen, boten