§ 37f SortSchG 1985
Verjährung
📖
↗ Links
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Verjährung Schutzrecht, Verjährungsfrist SortSchG, Schutzrechtverletzung Verjährung, BGB Verjährungsregelung, Verjährung nach BGB, Verjährungsfrist bei Rechtsverletzung, Verjährungsfrist geschütztes Recht, jährung, jährungsregelung