§ 35 SortSchG 1985

Rechtsbeschwerde

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(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

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