§ 1 SolZG
Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.