§ 1 SolingenV

Grundsatz

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Der Name Solingen darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
1.
in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und
2.
nach Rohstoff und Bearbeitung geeignet sind, ihren arteigenen Verwendungszweck zu erfüllen.

Suchhilfen: Schneidwaren Herkunft Solingen, geografische Herkunft Kennzeichnung, Produktkennzeichnung Solingen, Schutz geschützte Herkunft, Herstellungsort Nachweis, Solinger Messer Namensrecht, gewerblicher Gebrauch geschützter Name