§ 10 SokaSiG
Anwendungsbereich
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(1) Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die die Maßgaben der Anlage 37 erfüllen.
(2) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 8 sind die unter den persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fallenden Personen.
Suchhilfen: Tarifbindung kleine Betriebe, Selbständige Betriebsabteilung Ausnahme, Anlage 37 Voraussetzungen, Tarifvertragliche Pflichten Ausnahmen, Arbeitnehmerdefinition Tarifvertrag, Geltungsbereich Tarifvertrag, triebsabteilung, aussetzungen, nahmen