§ 1 SHKAMAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf des Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik und der Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik wird staatlich anerkannt nach
1.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 24 Installateur und Heizungsbauer der Handwerksordnung.

Suchhilfen: Installateur Ausbildung staatlich, Heizungsbauer Berufsanerkennung, bildung, rufsanerkennung