§ 8 SGleiG

Qualifikation

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(1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.

(2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.

Suchhilfen: Pflegeerfahrung anerkennen, Familienpflege berücksichtigen, Tätigkeitsanforderungen, Erfahrungsnachweis, erkennen, rücksichtigen