§ 69 SGleiG
Entscheidung über den Einspruch
↗ Links
(1) Die Leitung der Dienststelle soll innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Einspruchs darüber entscheiden, ob sie den Einspruch für begründet hält.
- 1.
- die Maßnahmen und ihre Folgen zu berichtigen und
- 2.
- die Ergebnisse des Einspruchs bei vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.
- 1.
- die nächsthöhere Dienststelle,
- 2.
- das Bundesministerium der Verteidigung im Falle des Einspruchs seiner Gleichstellungsbeauftragten.
(4) Im Falle von Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt die Dienststelle den Einspruch unverzüglich der nächsthöheren Dienststelle zur Entscheidung vor. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist über die Vorlage an die nächsthöhere Dienststelle unverzüglich zu informieren.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 1 und der Einspruchsbescheid sind mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen und der Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich zu übermitteln.
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