§ 5 SGleiG

Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz

📖

(1) Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten. Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.

(2) Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.

Suchhilfen: Geschlechterdiskriminierung, Benachteiligung wegen Geschlecht, Entschädigung bei Diskriminierung, Gleichbehandlung im Militär, Frauen im Militär Rechte, Diskriminierungsanspruch, nachteiligung, schädigung