§ 43 SGleiG

Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern

📖
(1) Mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten nicht vereinbar sind Ämter
1.
in einer Personalvertretung,
2.
in einer Schwerbehindertenvertretung und
3.
als Vertrauensperson nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Mit Einzelpersonalmaßnahmen darf sie nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte befasst sein.

Fußnoten

(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 3 +++)
(+++ § 43: Zur Geltung vgl. § 64 Abs. 8 +++)

Suchhilfen: Personalvertretung Vereinbarkeit, Schwerbehindertenvertretung Konflikt, Vertrauensperson Soldatenamt, Doppelfunktion Verbot, Einzelpersonalmaßnahme Beschränkung, schränkung