§ 33 SGleiG
Anzahl der Stellvertreterinnen
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(1) Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden.
(2) Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit.
- 1.
- bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder
- 2.
- bei komplexen Aufgabenbereichen.
(4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 33 Abs. 3 und 4: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)
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