§ 89 SGG

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Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.

Suchhilfen: Verwaltungsakt Nichtigkeit feststellen, Versicherungsträger ermitteln, Klage ohne Frist, Nichtigkeitsklage Verwaltungsrecht, Zuständiger Versicherungsträger klären, Verwaltungsakt anfechten ohne Frist, fechten