§ 86 SGG

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Suchhilfen: Vorverfahren Verwaltungsakt, Widerspruch neue Verfügung, Änderung Verwaltungsakt mitteilen, Verwaltungsakt im Vorverfahren, Neuer Verwaltungsakt informieren, verfahren, fügung, teilen