§ 77 SGG

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Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Suchhilfen: Verwaltungsakt bindend, Rechtsbehelf nicht eingelegt, Verwaltungsakt Wirksamkeit, Verwaltungsakt Rechtskraft, Verwaltungsakt ohne Rechtsmittel, Verwaltungsakt Wirkung, Verwaltungsakt Durchsetzung, setzung