§ 56 SGG
📖
↗ Links
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Suchhilfen: Klagezusammenlegung, Verbundklage, Mehrklage, Klagebündelung, Gemeinsame Klage, Klagebegehren bündeln, Mehrere Klagebegehren zusammenfassen, Klagegegenstand bündeln, sammenfassen