§ 27 SGG

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(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.

Suchhilfen: Vertretung Vorsitzender, Gerichtsvorsitzender Ersatz, Antrag Vertretung, Landesregierung Bestellung, Berufsrichter Ersatz, Vertretungsregelung Gericht, Vertretungsantrag Präsidium, tretung, stellung, tretungsregelung