§ 200 SGG
↗ Links
(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.
Suchhilfen: Vollstreckung gegen Behörde, Vollstreckung bei Bundesbehörde, Verwaltungsvollstreckung anwenden, Staatliche Forderung vollstrecken, Vollstreckung öffentlicher Schuld, waltungsvollstreckung, wenden