§ 177 SGG
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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Suchhilfen: Beschwerde gegen Landessozialgericht, Anfechtung vor Bundessozialgericht, nicht anfechtbare Entscheidung, Beschwerdeverfahren Sozialgericht, Entscheidung des Landessozialgerichts, Rechtsmittel Sozialgericht, fechtung, scheidung, schwerdeverfahren