§ 170a SGG

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Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.

Suchhilfen: Urteilsabschrift, Ehrenamtliche Richter informieren, Kopie des Urteils versenden, Richterliche Stellungnahme Frist, Urteil Kopie prüfen, Rückmeldung an Senatsvorsitzenden, Urteil Übermittlung an Geschäftsstelle, Richterliche Kopie erhalten, senden, mittlung, halten