§ 162 SGG
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Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Suchhilfen: Revision wegen Bundesrechtsverletzung, Revision bei überregionaler Vorschrift, Bundesrecht prüfen, Revision bei überregionaler Norm, Anfechtung wegen überregionaler Regelung, Urteil überprüfen wegen Gesetzesverstoß, Bundesgesetzliche Revision, fechtung